Hast du eine Kündigung von deinem Arbeitgeber erhalten, die du für unrechtmäßig hältst? Dann könntest du Anspruch auf eine Abfindung haben, selbst wenn kein automatischer Rechtsanspruch besteht. Unsere Rückforderungskampagne hilft dir, deine Situation zu prüfen und eventuelle Forderungen beitreiben zu lassen – ganz ohne Risiko. Jetzt handeln lohnt sich. Mach deine Rechte geltend!
Wenn deine Kündigung unwirksam oder sozial ungerechtfertigt war, besteht die Möglichkeit, eine Abfindung durchsetzen zu lassen. Beispielsweise sind Kündigungen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und einer sozial ungerechtfertigten Kündigung gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam. Wir prüfen deine Kündigung, klären die Erfolgsaussichten und setzen deine Abfindung bei deinem ehemaligen Arbeitgeber durch. In anderen Worten: Du registrieren dich, wir kümmern uns um dein Geld. Lassen dich nicht einfach so „rausschmeißen“ und deine Ansprüche professionell vertreten.
Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung, wenn mich mein Arbeitgeber gekündigt hat?
Nein – grundsätzlich besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich dennoch eine Abfindung einfordern?
Wenn z. B. eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder das Arbeitsverhältnis durch ein Auflösungsurteil gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird (§ 9 KSchG).
Wie hoch kann eine Abfindung typischerweise sein?
Als Faustformel gelten etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – in der Praxis kann es aber deutlich mehr sein.
Was mache ich, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber die Abfindung verweigert?
Dann können Sie mit Hilfe eines Inkassobüros oder Rechtsbeistands Ihre Forderung durchsetzen – etwa durch Mahn- und Vollstreckungsverfahren.
Muss ich eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um vorzugehen?
Oft ist eine Kündigungsschutzklage erforderlich bzw. sinnvoll – wir prüfen das mit Ihnen.
Beeinträchtigt eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Eine Abfindung selbst mindert nicht die Höhe des ALG, aber bei einem gleichzeitig unterschriebenen Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit drohen.
Wie schnell muss ich handeln, nachdem ich die Kündigung erhalten habe?
Es gilt dringend: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung müssen Sie ggf. Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

