Du bist aus deiner Wohnung ausgezogen, aber deine Kaution steckt noch beim Vermieter fest? Dann bist du nicht allein. Viele Vermieter behalten Barkautionen länger als erlaubt oder kürzen sie willkürlich – oft mit fadenscheinigen Begründungen wie angeblichen „Schäden“ oder nicht belegten Nachzahlungen. Unsere Rückforderungskampagne hilft dir, deine Mietkaution samt Zinsen zurückzuerhalten – einfach, rechtssicher und ohne Risiko. Du hast deine Pflicht erfüllt, jetzt ist dein Vermieter am Zug.
Nach deutschem Mietrecht darf ein Vermieter die Kaution höchstens bis zu einem Jahr nach Auszug einbehalten, um mögliche Nachzahlungen oder Schäden abzurechnen. Ein längerer Einbehalt ist unzulässig. Trotzdem nutzen viele Vermieter ihre Machtposition aus, indem sie normale Abnutzung als Schaden deklarieren oder die Auszahlung endlos verzögern. Wir prüfen dein Übergabeprotokoll, vergleichen die geltend gemachten Abzüge und fordern deine Kaution konsequent zurück – inklusive möglicher Zinsen. In anderen Worten: Du bist ausgezogen, wir holen dein Geld raus.
Wie lange darf ein Vermieter meine Kaution einbehalten?
Maximal zwölf Monate nach Auszug darf eine Kaution einbehalten werden. Danach muss die Kaution ausgezahlt werden, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen.
Darf der Vermieter Schäden einfach von der Kaution abziehen?
Nur echte, belegbare Schäden darf ein Vermieter mit einer Kaution verrechnen. Normale Abnutzung ist Sache des Vermieters.
Kann ich meine Kaution auch anteilig zurückfordern?
Ja, wenn nur ein Teilbetrag unberechtigt einbehalten wurde, kann auch dieser gezielt rückgefordert werden.
Was ist, wenn die Kaution nie verzinst wurde?
Dann hast du Anspruch auf Nachzahlung der Zinsen. Vermieter müssen die Kaution verzinslich anlegen (§ 551 BGB).
Wie gehe ich vor, wenn der Vermieter auf meine Kontaktversuche einfach nicht reagiert?
Nach Ablauf der Frist kannst du mit Unterstützung eines Inkassos oder Rechtsdienstleisters deine Kaution offiziell zurückfordern.
Kann der Vermieter sich auf offene Nebenkosten berufen?
Nur, wenn eine konkrete Nachforderung besteht. Ohne Abrechnung darf keine pauschale Einbehaltung erfolgen.
Wie lange kann ich meine Kaution zurückverlangen?
In der Regel bis zu drei Jahre nach dem Auszug – danach verjährt der Anspruch (§ 195 BGB).

